Allgemeine und zusätzliche Geschäftsbedingungen für Anzeigen

 

  • "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Interessenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung. Der Anzeigenauftrag ist für den Auftraggeber mit der Unterschrift rechtsverbindlich; für Media Agent nach schriftlicher Auftragsbestätigung, die dem Auftraggeber grundsätzlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Auftragserteilung zugeht. Erfolgt innerhalb der Frist keine schriftliche Erklärung von Media Agent, so gilt der Auftrag als stillschweigend angenommen.
     

  • Media Agent kann aus wichtigem Grund vom Auftrag zurücktreten. Wichtige Gründe sind u.a. Verstoß gegen religiöse oder politische Neutralität, sittenwidriger Inhalt, Fehler verfügbarer Flächen für das fertig gestellte Layout, Vermögensverfall oder Liquidität des Auftraggebers. Media Agent kann außerdem von dem Vertrag zurücktreten, wenn der Auftraggeber mit der fälligen Zahlung - sei es aus diesem Auftrag oder aus anderen Aufträgen - in Verzug ist und auch nach erfolgter Mahnung bzw. Fristsetzung der Zahlungsaufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
     
  • Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung und Haftung für den Inhalt seiner Inserate und stellt Media Agent von allen wettbewerbs-, urheber-, namens- und markenrechtlichen sowie sonstigen Ansprüchen Dritter frei. Es ist ausschließlich Sache des Auftraggebers, wettbewerbs-, urheber-, namens- und markenrechtliche Fragen vor Erteilung des Auftrages von sich aus zu klären.

    Media Agent übernimmt keine Gewähr für den Inhalt, insbesondere auch für den Wahrheitsgehalt der in Auftrag gegebenen Werbung. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
     
  • Branchenschutz oder Konkurrenzausschluss sind nicht vereinbart. Weitergabe bestellter Werbeflächen an Dritte ist nur mit Zustimmung von Media Agent zulässig.
     
  • Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigetextes und der einwandfreien Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Liefert der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen/Beilagen nicht oder nicht rechtzeitig, so kann er keinen Anspruch wegen Nichtausführung oder unvollständiger Ausführung erheben. Media Agent ist in diesem Falle berechtigt, die Firmenbezeichnung, Anschrift und Rufnummer in der bestellten Fläche einzusetzen. Die Zahlungspflicht des Auftraggebers bleibt dennoch bestehen.
     
  • Für die Aufnahme von Anzeigen an bestimmten Plätzen wird eine Gewähr nicht geleistet, es sei denn, der Auftraggeber hat die Gültigkeit des Auftrages im Anzeigenauftrag ausdrücklich davon abhängig gemacht.
     
  • Media Agent ist um sorgfältige Ausführung des erteilten Auftrages bemüht. Erscheint ein bestellter Auftrag versehentlich nicht oder weicht er vom vereinbarten Text ab, so dass dieser völlig entstellt ist, entfällt der Zahlungsanspruch. Der Auftraggeber hat bei unrichtigem oder unvollständigem Abdruck Anspruch auf Minderung des Werbeentgeltes. Weitergehende Ansprüche, z.B. auf Neudruck oder Zurückhaltung des Branchenbuches oder auf Einfügungen bzw. Versendungen von Berichtigungsnachträgen können nicht geltend gemacht werden.

     

    Unerhebliche Mängel in der Ausführung des Auftrages berechtigen den Auftraggeber nicht zu einem Preisnachlass. Zu Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Media Agent nur verpflichtet, soweit Media Agent oder seinen Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen oder der Schaden auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Media Agent nur, soweit es sich um eine den Vertragszweck gefährdende Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. In diesem Fall ist die Haftung auf typische, bei Vertragsabschluss vorhersehbare Schäden, begrenzt. Media Agent haftet nur bis zur Höhe des Auftragswertes.

     

    Im Falle höherer Gewalt besteht keine Schadensersatzpflicht
    von Media Agent.

     

    Für Fehler jeder Art aus telefonischer Übermittlung übernimmt Media Agent keine Haftung. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Mängelrügen müssen gegenüber Media Agent bei öffentlichen Fehlern innerhalb eines Monats nach Erscheinen des Buches schriftlich geltend gemacht werden, ansonsten erlischt ein eventueller Anspruch. Sollten Mängel im Zusammenhang mit einer Eintragung entstehen, so ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Zahlung einer anderen richtig ausgeführten Aufnahme zu verweigern.
     
  • Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Die Anzeigenverwaltung berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihr innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt wurden. Teilt der Auftraggeber Änderungswünsche nicht innerhalb der bei der Übersendung angegebenen Frist mit, so erfolgt der Abdruck entsprechend dem Korrekturabzug.
     
  • Zeileneinträge erscheinen in der alphabetischen Reihenfolge gemäß den Sortierregeln der Media Agent. Zeileneinträge werden drucktechnisch hervorgehoben.
     
  • Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist Media Agent berechtigt, die Leistung ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorrauszahlung des Betrages oder von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
     
  • Kündigt der Auftraggeber, so ist Media Agent gemäß § 649 BGB berechtigt, die entstandenen Bearbeitungskosten in Höhe von 30% des Rechnungsbetrages zu verlangen. Weist der Auftraggeber niedrigere Aufwendungen nach, so ist der Aufwendungsersatz entsprechend der nachgewiesenen Aufwendungen festzusetzen.
     
  • Eine Agenturvergütung setzt voraus, dass die Agentur die Texte der Eintragung und die reprofähigen Druckvorlagen liefert und den Auftrag im eigenen Namen erteilt. Die von Media Agent gewährte Vermittlervergütung (Provision) darf an den Auftraggeber weder ganz noch teilweise weitergegeben werden. Die Agentur muss für jeden ihrer Kunden einen gesonderten Auftrag erteilen.
     
  • Gerichtsstand ist Berlin, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht. Die Vereinbarung des Gerichtsstandes gilt auch dann, wenn der Wohnsitz des Auftraggebers unbekannt oder im Ausland ist.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen von Media Agent:


A) Media Agent hat das Entscheidungsrecht, die Anzeigen im Verzeichnis im Rahmen seiner Möglichkeiten zu platzieren.

B) Falls aus irgendwelchen Gründen, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, Änderungen des Erscheinungszeitpunktes oder der Verteilung eintreten sollten, berechtigt dies nicht zur Kündigung oder zum Rücktritt.

Zahlungsbedingungen

Rechnungen sind bis zu 14 Tagen nach dem Erscheinungstag fällig. Bei Vorauszahlung werden 2% Skonto gewährt, sofern der Rechnungsbetrag spätestens am Erscheinungstag auf unserem Konto eingeht. Bankeinzugsverfahren ist möglich.